Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen:

AKTiV e.V. mit dem Zusatz – Sport für Generationen
(nachfolgend als „Verein“ bezeichnet)

2. Er hat seinen Sitz in 14532 Stahnsdorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Potsdam unter der Nr. eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung generationsübergreifend im Sinne
– des Sports
– der Jugendhilfe
– Bildung

im Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Behindertensport.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a. Förderung von sportlichen Leistungen und Übungen
b. Durchführung von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und Turnieren
c. Aus-, Fort- und Weiterbildung von Übungsleitern und Trainern
d. Organisation und Durchführung von nationalen und internationalen Projekten im
Bereich der Jugend- und Erwachsenenhilfe
e. Projektarbeit (z.B. Inklusionsprojekte)

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine
Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 3 Tätigkeiten für den Verein

1. Alle Organfunktionen im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.

2. Bei Bedarf können die Vereins- und Organämter des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 4 Haftung

Die persönliche Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer
Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür
vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern benannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a. Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b. Ausschluss aus dem Verein
c. Tod des Mitgliedes
d. Auflösung der juristischen Person

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist bis spätestens 30.09. einen jeden Jahres zum Ende des Kalenderjahres oder durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtliche Zugang der Kündigungserklärung erforderlich. Näheres regelt die Beitragsordnung.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

4. Ein Ausschlussgrund ist insbesondere in den nachfolgend bezeichneten Fällen gegeben:

a. bei grobem oder wiederholtem Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins oder gegen die Regelungen eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,
b. wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt oder schädigt.

c. wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze verstößt.

5. Vor dem Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter angemessener
Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Dieser lehnt den Widerspruch ab oder legt ihn der Mitgliederversammlung zur abschließenden Entscheidung vor.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§ 7 Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Angebote und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die weiteren Ordnungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins unterstützen und Schädigungen seines Rufs, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

2. Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahrs zu, das passive Wahlrecht ab Vollendung des 18. Lebensjahrs.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu zählen insbesondere:

a) Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
z.B. Beendigung der Schulausbildung, Studium, etc.)
c) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungspflichten erheben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

2. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Regel im Wege des Lastschrift- bzw. Einzugsverfahrens. Zu diesem Zweck hat der Verein einen Anspruch gegen jedes Mitglied auf Erteilung einer Einzugsermächtigung und der erforderlichen Daten.

3. Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.

4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt; ab dem Folgejahr wird der entsprechende Beitrag berechnet. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zumindest drei Wochen mittels Brief oder E-Mail an die Mitglieder. Die Frist berechnet sich mit dem Tag der Absendung der Einberufung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert oder wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt wird.

2. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor Zusammentritt der
ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
b. den Rechnungsabschluss zu genehmigen,
c. die Entlastung und Wahl des Vorstandes vorzunehmen,
d. den Haushalt zu genehmigen
e. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zu beschließen,
f. über sonstige, auf die Tagesordnung gebrachte Fragen zu entscheiden,
g. Wahl von zwei Kassenprüfern,
h. Bestätigung der Vereinsordnungen

4. Der / die Vorsitzende oder sein(e) Vertreter(in) leiten die Versammlung.

5. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen
bzw. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

6. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds andere Abstimmungsverfahren mit einfacher Mehrheit beschließen.

7. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.

8. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 aller an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.

9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder bestimmt.

§ 11 Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, die Verwaltung des Vermögens und des Eigentums. Dem Vorstand obliegen ferner Einstellungen und Entlassungen des Personals.

2. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der erste Vorsitzende leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes. Ein stellvertretender Vorsitzender ist für Finanzen und Steuern zuständig und entsprechend zu wählen.
Die Vorstandsmitglieder können im Übrigen in einem Geschäftsverteilungsplan festlegen, welche Aufgabengebiete von welchen Vorstandsmitgliedern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vorstandes selbständig bearbeitet werden.

4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen und Steuern. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt: Der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen und Steuern kann nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertreten.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt.

6. Der Vorstand kann sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen geben. Diese sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Für Erlass, Änderungen und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

7. Der Vorstand bleibt auch nach der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Dies ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die mindestens einmal im Monat stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit des gesamten Vorstands.

§ 12 Beirat

Zum Zwecke der Mitarbeit in speziellen Fragen können vom Vorstand Beiräte ernannt werden, die nicht unbedingt Mitglieder im Verein sein müssen. Diese Beiräte treten mit dem Vorstand bei Bedarf zur Beratung über Grundsatzfragen und Zielsetzungen zusammen.

§ 13 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von drei Jahren, wobei alle zwei Jahre ein Prüfer ausscheidet und ein anderer Prüfer neu zur Wahl ansteht.

2. Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand – ggf. weiteren Gremien – angehören.

3. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

4. Die Prüfungsberichte sind der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Behindertensportverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Sonstiges

Soweit diese Satzung keine Sonderregelung trifft, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 13.10.2012 von der Gründungsversammlung beschlossen und von der fortgesetzten Gründungsversammlung am 04.12.2012 geändert.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Stahnsdorf, 13.10.2012
In der geänderten Fassung vom 04.12.2012